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Satzung

Satzung des Studierendenwerks Koblenz vom 22. Oktober 2007

Der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Koblenz hat am 9. Juli 2007 aufgrund des § 112 Abs. 2 Satz 3 des Landesgesetzes über die Hochschulen in Rheinland-Pfalz (Hochschulgesetz -HochSchG-) in der Fassung vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 199) die nachstehende Satzung beschlossen. Diese wird hiermit nach Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 11. Oktober 2007 genehmigt.

§ 1
Rechtsform und Sitz

Das Studierendenwerk Koblenz ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Koblenz.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Das Studierendenwerk Koblenz verfolgt mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Das Studentenwerk verwendet seine Mittel und Überschüsse im Rahmen des Wirtschaftsplanes ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke.

(2) Die Einrichtungen des Studierendenwerks Koblenz sind Zweckbetriebe i.S.d. § 65 AO. Eine Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht gegeben. Das Studierendenwerk Koblenz ist mit seinen Einrichtungen selbstlos tätig i.S.v. § 55 AO. Hierbei berücksichtigt das Studierendenwerk ökologische Gesichtspunkte. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

§ 3
Aufgaben

(1) Das Studierendenwerk Koblenz hat die Aufgabe, die Studierenden der Hochschulregion Koblenz (mit den Standorten Koblenz, Höhr-Grenzhausen und Remagen) sozial zu betreuen sowie wirtschaftlich und kulturell zu fördern. Es kann diese Aufgaben auch für andere in Ausbildung befindliche Personen wahrnehmen.

Es kann seine Einrichtungen auch für andere Zwecke bereitstellen, soweit dies mit seiner Aufgabenstellung nach Satz 1 vereinbar ist.

(2) Die satzungsmäßigen Aufgaben des Studierendenwerks Koblenz werden insbesondere verwirklicht durch:

a) die Mitwirkung bei der Errichtung von Mensen und sonstigen Verpflegungsbetrieben sowie die Bewirtschaftung dieser Einrichtungen,

b) die Errichtung, Beschaffung und Bewirtschaftung von studentischem Wohnraum sowie die Vermittlung von Wohnraum an Studierende,

c) die Errichtung und der Betrieb von Kindertagesstätten für Studierende nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel sowie die Unterstützung anderer geeigneter Träger bei der sachgerechten Betreuung dieser Kinder,

d) die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von sonstigen wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,

e) die Beratung von Studierenden psycho-sozialen Bereich sowie in rechtlichen Angelegenheiten,

f) die Vergabe von Stipendien, Darlehen und Beihilfen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes sowie die Vergabe von Studiendarlehen.

 

(3) das Studierendenwerk Koblenz kann sein Einrichtungen auch

a) den übrigen Mitgliedern der beteiligenten Hochschulen und den Bediensteten des Studierendenwerks Koblenz,

b) Dritten kostendeckend

zur Verfügung stellen.

§ 4
Finanzierung

Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält das Studierendenwerk durch

  1. eigene Einnahmen,
  2. Beiträge der Studierenden und anderer in Ausbildung befindlicher Personen, für die das Studierendenwerk Leistungen erbringt (§ 3 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe der Beitragsordnung,
  3. Zuwendung Dritter,
  4. Zuschüsse des Landes Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des Landeshaushaltes.

§ 5
Organe

Organe des Studierendenwerks Koblenz sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin.

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Amtszeit seiner Mitglieder richtet sich nach der Landesverordnung über die Studentenwerke vom 14. November 1979 (GVBl. S. 336).

§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Studierendenwerks von grundsätzlicher Bedeutung wie diese exemplarisch in § 113 HochSchG beschrieben sind.

(2) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen im Rahmen des Absatzes 1 kann der Verwaltungsrat Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates angehören muss.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.


§ 7
Geschäftsführer

(1) Dem/Der Geschäftsführer/in obliegen die in § 114 HochSchG festgelegten Aufgaben. Er/Sie hat dabei die vom Verwaltungsrat erlassenen allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks Koblenz sowie die Landesverordnung über die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung der Studierendenwerke und die Anweisung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplanes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) Die Stelle des/der Geschäftsführer/in ist öffentlich auszuschreiben. Der/Die Geschäftsführer/in muss über die erforderlichen Erfahrungen auf dem wirtschaftlichen, rechtlichen sowie sozialen Gebiet verfügen. Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Einen Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin und die Kündigung dessen/deren Dienstverhältnisses kann der Verwaltungsrat nur mit zwei Drittel der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder fassen.

§ 8
Rechtsstellung der Bediensteten

Für die Bediensteten des Studierendenwerks Koblenz gelten die Bestimmungen für die Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz entsprechend.

§ 9
Auflösung des Studierendenwerks

Wird bei der Auflösung des Studierendenwerks Koblenz dessen Vermögen nicht auf ein anderes Studentenwerk übertragen, so fällt das Vermögen an das Land Rheinland-Pfalz.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft und ersetzt die Satzung vom 25. Oktober 1995.

Koblenz, den 22. Oktober 2007

 

Studierendenwerk Koblenz
Prof. Dr. Peter Pottinger
Vorsitzender des Verwaltungsrates